Die AOK BW sagt: NEIN!
Hallo Leute!
So, jetzt habe ich mal eine Antwort von einer Krankenkasse (AOK BW) bekommen, ob diese die Kosten für das Thyreogland der Klösterl auf Kassenrezept übernehmen.
Mein Endo hat mich schon mit den folgenden Worten gewarnt: Wenn ich keine schriftliche Bestätigung ihrer Krankenkasse für die Kostenübernahme von Thyreogland haben, verordne ich Ihnen nichts auf Kassenrezept, sonst muss ich es selbst zahlen. Apotheker können ja viel auf ihrer Homepage schreben .... (was nur Therapeute lesen können, nicht die Patienten)!
Auch Dr. Armbruster hat ja in einem Video vollmundig die Kostenübernahme des Thyreogland von allen Kassen versprochen, aber..... alles nur Schall und Rauch bzw. Übermut kommt vor dem Fall. Nur fällt da kein Arzt, sondern der Patient rein.
ZitatAlles anzeigenLieber Herr D’Angelo,
ich habe bei uns in der Fachabteilung nachgefragt, ob die die Kosten für dieses Medikament übernommen werden können.
bei dem verordneten Arzneimittel handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit getrocknetem Schilddrüsenextrakt vom Schwein, Pferd oder Rind. Es kommt demnach einem Organextrakt gleich und für diese besteht nach Anlage III Nr. 48 der AM-RL ein Verordnungsausschluss.
Zellulartherapeutika und Organpräparate
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für die für die in Anlage 2 unter Nummer 2 genannten Stoffgemische (Schilddrüsenorganpräparate), Enzyme und andere Zubereitungen aus Naturstoffen.
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie.
Die hergestellten „Thyreogland“ Rezepturen sind nicht auf Muster-16 verordnungsfähig.
Es tut mir leid, dass ich keine andere Informationen für Sie habe.
Mit freundlichen Grüßen
Mitarbeiter der AOK
Übrigens jetzt wissen wir, was da alles drin ist, in dem Thyreogland: Schwein, Rind und Pferd! Demnächst auch noch SD-Extrakt vom Axolotl.
https://www.google.de/search?q…asQsAQIfA&biw=989&bih=477
Das hab ich gefunden in:
https://www.kvwl.de/arzt/veror…ordnungsausschl_agamv.pdf
ZitatRegressgrund: "Ausschluss nach AM-RL Anl. III, Nr.48: Zellulartherapeutika und Organpräparate: Verordnungsausschluss für die in Anlage 2 unter Nummer 2 genannten Stoffgemische, Enzyme und andere Zubereitungen aus Naturstoffen. Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine
Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.
Liebe Grüße
Michael D'Angelo